Wird die Versicherungssumme aus einer befreienden Lebensversicherung an den Erben ausgezahlt, wird die Auszahlung als erbschaftspflichtiger Erwerb behandelt.weiter »
Betriebsvermögen, Beteiligungen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen begünstigt.weiter »
Zinsen aus Kapitalforderungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, werden dem Erben in vollem Umfang als Einnahmen zugerechnet.weiter »
Gehen persönliche Steuerschulden des Erblassers auf den Erben über und sollen diese als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, so wird vorausgesetzt, dass die Steuerschulden den Erben wirtschaftlich belasten.weiter »
Die Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung bestimmt sich nach dem Grad der Verwandschaft zum Erblasser bzw. Schenker. Dafür gibt es drei Steuerklassen.weiter »
Der Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung benötigt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Versprechensempfänger auf Auszahlung der Versicherungssumme. weiter »
Überläßt der Schenker dem Beschenkten ein zinsloses Darlehen zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks, kann insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen.weiter »