Personal, Arbeit und Soziales

Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
Wenn nachträgliche Änderungen in einem elektronischen Fahrtenbuch nicht in der Datendatei selbst dokumentiert werden, liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.
Zahlungen des Arbeitnehmers für Stellplatz beim Arbeitgeber
Mietet der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Stellplatz für den Dienstwagen an, mindert die Miete den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens.
Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer können nicht ihren Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale verklagen, sondern müssen stattdessen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, um die Pauschale zu erhalten.
Beitragsbemessungsgrenzen 2024
Die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte steigen 2024 um rund 4 %, wobei der Anstieg im Osten wieder höher ausfällt als im Westen.
Sachbezugswerte für 2024
Erneut macht sich die bis vor kurzem hohe Inflation in einem deutlichen Anstieg der Sachbezugswerte bemerkbar.
Ermittlung der Steueridentifikationsnummer für die Lohnsteuerbescheinigung
Ab 2023 fällt die eTIN weg, weshalb das Bundesfinanzministerium Hinweise zur Ermittlung der Steueridentifikationsnummer eines Arbeitnehmers für die Lohnsteuerbescheinigung gibt.
Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Als Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn maßgeblich.
Was sich 2024 (bisher) geändert hat
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Wachstumschancengesetz zum Teil in anderem Gesetz enthalten
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Insolvenzgeldumlage bleibt 2024 unverändert bei 0,06 %
Die Rücklagen sind ausreichend hoch, um auch 2024 den reduzierten Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage von 0,06 % fortzuführen.

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