Der Arbeitgeber kann für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen. In welchem Umfang diese Zuschläge für Bereitschaftsdienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit steuerfrei sind, richtet sich dabei nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst.
Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung geändert, die bisher die Steuerfreiheit abhängig vom Entgelt während der Bereitschaftsdienste machte. Weil das Gesetz aber während der Arbeitszeit, für die steuerfreie Zuschläge geleistet werden, keine konkret belastende Tätigkeit verlangt und als einzigen Maßstab für die Höhe der Steuerfreiheit den Grundlohn nennt, sahen die Richter keinen Grund, an der einschränkenden Rechtsprechung festzuhalten.
Dementsprechend ist die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zuschläge, dass sie zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden. Ob für den Bereitschaftsdienst ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird, oder ob dieser bereits mit dem Grundlohn abgegolten ist, macht dagegen für die Steuerfreiheit keinen Unterschied.