Aktuell
Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung
Auch außergewöhnlich hohe Studiengebühren für den Besuch einen Privatuniversität stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Studiengebühren sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt selbst dann, meint der Bundesfinanzhof, wenn die Studiengebühren außergewöhnlich hoch sind, weil der Student eine private Hochschule besucht. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das Gericht nicht, denn die üblichen Ausbildungskosten würden in erster Linie über den Familienleistungsausgleich abgegolten. Außerdem seien Ausbildungskosten kein atypischer Unterhaltsaufwand, und gerade das ist Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung.
Eine Seite zurück
- Arbeitshilfen und Online-Rechner
- Steuerterminkalender
- Existenzgründer
- Personal, Arbeit und Soziales
- GmbH-Ratgeber
- Umsatzsteuer
- Selbständige und Unternehmer
- Einkommensteuer - Arbeitnehmer
- Einkommensteuer - Immobilien
- Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
- Vermögensaufbau und Altersvorsorge
- Erbschaft und Schenkung
- Internet und Telekommunikation
- Steuerverwaltung und Steuerprüfungen
- Artikel-Suche
- Newsletter abonnieren