Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Details zur Reisekostenreform: Doppelte Haushaltsführung (31.12.13)
Die Änderungen bei den Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung fallen teilweise zu Gunsten und teilweise zu Lasten der Steuerzahler aus.
Details zur Reisekostenreform: Unterkunft (30.12.13)
Die Regeln zu den Unterkunftskosten bleiben abgesehen von einer Beschränkung der ansetzbaren Kosten bei einer langfristigen Auswärtstätigkeit weitgehend unverändert.
Details zur Reisekostenreform: Mahlzeiten (29.12.13)
In vielen Fällen können vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit künftig mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden.
Details zur Reisekostenreform: Verpflegungsmehraufwendungen (28.12.13)
Neben kürzeren Mindestabwesenheitszeiten gibt es für Verpflegungsmehraufwendungen künftig nur noch zwei Stufen.
Details zur Reisekostenreform: Fahrtkosten (27.12.13)
Mit der Änderung beim Tätigkeitsstättenbegriff sind auch geänderte Regeln bei Fahrtkosten zu beachten, insbesondere bei der Entfernungspauschale.
Details zur Reisekostenreform: Tätigkeitsstätte (26.12.13)
Im Reisekostenrecht ersetzt ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Fahrzeitverkürzung genügt nicht für beruflich veranlassten Umzug (1.11.13)
Wenn die verbleibende Fahrzeit für den Arbeitsweg auch nach einem Umzug noch deutlich über dem liegt, was im Berufsverkehr üblich ist, liegt trotz insgesamt kürzerer Fahrzeit kein beruflich veranlasster Umzug vor.
Neues zur Anwendung der 1 %-Regelung (1.10.13)
In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.
Doppelte Haushaltsführung trotz weit entfernter Zweitwohnung (1.10.13)
In Ausnahmefällen kann eine doppelte Haushaltsführung selbst dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Hauptwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt.
Voller Fahrtkostenabzug für Flugbegleiter (3.8.13)
Weil der Einsatzflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, können Flugbegleiter ihre Fahrtkosten für den Weg dorthin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

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