Mitwirkung beim Aufbau des ererbten Vermögens

Die Mitwirkung beim Aufbau von ererbtem Vermögen befreit nicht von der Erbschaftsteuerpflicht.

Auch wenn Sie als Erbe bei der Bildung des vererbten Vermögens mitgewirkt haben, unterliegt das Erbe der Erbschaftsteuer. Ein Erlass der Erbschafsteuer aus Billigkeitsgründen kommt allein deshalb nicht in Betracht. Das Finanzamt hatte in einem entsprechenden Fall von seiner Möglichkeit, einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht, weil es der Auffassung war, dass keine unbillige Härte vorliegt. Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte diese Entscheidung und lehnte es ebenfalls ab, die Erbschaftsteuer zu erlassen: Das Finanzamt hat sein Ermessen richtig ausgeübt, sodass eine Korrektur nicht nötig ist.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter