Anpassung der Bodenrichtwerte nach der Geschossflächenzahl

Für Grundstücke, deren Geschossflächenzahl nicht mit der mit dem Bodenrichtwert verbundenen übereinstimmt, erfolgt eine Anpassung von Amts wegen.

Mit einem Bodenrichtwert, für den eine Geschossflächenzahl (GFZ) angegeben ist, liegt ein vom Gutachterausschuss festgelegter Bodenrichtwert auch für solche Grundstücke in der Bodenrichtwertzone vor, deren GFZ nicht der für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht. In diesem Fall ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter