Übertragung des Bezugsrechts an einer Lebensversicherung

Schließt der Versicherungsnehmer eine Kapitallebensversicherung ab und räumt das Bezugsrecht daraus unwiderruflich einem Dritten ein, so unterliegt die Einräumung als solche nicht der Schenkungssteuer.

Wenn einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer eingeräumt wird, unterliegt die Einräumung als solche nicht der Schenkungssteuer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall eintritt und die Versicherungsleistung an den Dritten ausgezahlt wird. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen nämlich erst die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung. Der Wille des Zuwendenden ist nicht entscheidend für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstands einer Schenkung. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Bereicherung an. Diese bestimmt sich danach, was der bedachte Dritte letztlich erhalten hat.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter