Nachtzuschläge für Wechselschichtarbeit nicht steuerfrei

Auch wenn Wechselschichtarbeit in die an und für sich begünstigte Nachtzeit fällt, sind dafür gezahlte Nachtzuschläge nicht steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die Arbeitnehmer für ihre Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend beziehen, dem steuerpflichtigen Grundlohn zuzuordnen sind. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer auch im Wechselschichtdienst eine regelmäßige Arbeitszeit hat, die sich nach dem Dienstplan mit vorgesehenem regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit bestimmt. Folglich sind die entsprechenden Zuschläge nicht steuerfrei - auch dann nicht, wenn sie während der steuerlich begünstigten Nachtzeit anfallen.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter