Grundsteuer in NiedersachsenDas Flächen-Lage-Modell für die Grundsteuer in Niedersachsen ist nicht verfassungswidrig. Für bestimmte Grundstücke ist nun allerdings ein teilweiser oder sogar vollständiger Erlass der Grundsteuer möglich.Auch Niedersachsen hat bei der Grundsteuerreform auf ein eigenes Landesmodell gesetzt. Dieses Flächen-Lage-Modell hält das Niedersächsische Finanzgericht nicht für verfassungswidrig. Wie andere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof ist auch dieses Finanzgericht der Meinung, dass nicht jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden muss. Praktikabilitätserwägungen können Vorrang vor der Ermittlungsgenauigkeit haben, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibt. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der allerdings vermutlich vergleichbar entscheiden wird. ![]() Unterdessen hat der Niedersächsische Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, der es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten. Die Änderung betrifft drei Fallgruppen:
Der Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der jeweiligen Gemeinde gestellt werden. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist in den Folgejahren kein erneuter Antrag nötig. Eine Seite zurück |
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