Neue Definition von Anlagegold

Als umsatzsteuerbefreites Anlagegold werden neben reinen Barren und Goldplättchen auch andere Pressformen für Feingold anerkannt.

Während auf Goldschmuck und andere Gegenstände aus Gold oder mit Goldanteil Umsatzsteuer anfällt, ist der Kauf von Anlagegold von der Umsatzsteuer ausgenommen. Das Umsatzsteuergesetz definiert Anlagegold als Goldbarren, -münzen oder -plättchen mit einem Reinheitsgrad über einer bestimmten Grenze. Mit einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird diese Definition nun etwas weiter gefasst. Damit gilt nun Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als Anlagegold, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter