Firmenfitness-Programm als steuerfreier Sachbezug

Ein fortlaufend vom Arbeitgeber gewährter Nutzungsvorteil im Rahmen eines Firmenfitness-Programms ist Teil des laufenden Arbeitslohns und fließt dem Arbeitnehmer damit nicht nur einmal jährlich in einer Summe zu.

Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rahmenvertrags mit einem niedrigen monatlichen Eigenanteil diverse Fitnessstudios nutzen können, erhalten diesen Nutzungsvorteil als Teil des laufenden monatlichen Arbeitslohns. Der Bundesfinanzhof stellt sich damit gegen das Finanzamt, das bei diesem Firmenfitness-Programm von einem jährlichen Zufluss des Nutzungsvorteils ausgegangen war - nicht zuletzt, weil der Rahmenvertrag des Arbeitgebers eine Laufzeit von jeweils zwölf Monaten hatte.

Weil der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen aber fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt, sieht der Bundesfinanzhof hier laufenden Arbeitslohn. Damit kann der vom Arbeitgeber getragene Anteil als steuerfreier Sachbezug behandelt werden, wenn er die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro (ab 2022 50 Euro) nicht überschreitet.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter