Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Kurz vor dem Jahresende wurde das umfangreichste Steueränderungsgesetz des Jahres verabschiedet.
Jedes Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als "Jahressteuergesetz" viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch offiziell den Namen "Jahressteuergesetz" tragen, doch in den letzten Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Anders in diesem Jahr: Bis zuletzt haben die Regierung und der Bundestag am Gesetz geschraubt, sodass für Kreativität beim Namen wohl keine Zeit mehr blieb.
Das Jahressteuergesetz 2020 bringt einige wesentlichen Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs. Daneben enthält das Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht. Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen. Kurz vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 nun nicht nur verabschiedet, sondern auch gegenüber den ersten Entwürfen zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Hier ist ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen im finalen Gesetz. Im nächsten Jahr folgt dann eine ausführlichere Vorstellung der Änderungen.
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Home-Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt nur für die Jahre 2020 und 2021.
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Lohnzusatzleistungen: Vor einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und sah die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an. Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass aufgeführten vier Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch gesetzlich festgeschrieben.
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Corona-Bonuszahlungen: Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.
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Kurzarbeitergeld-Zuschuss: Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021.
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Sachbezugsgrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.
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Investitionsabzugsbetrag (IAB): Ein IAB ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in die Zeit vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Die Vorgaben für den IAB werden nun in vielen Details geändert. Bisher waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden. Um die Nutzungsmöglichkeiten für begünstigte Wirtschaftsgüter zu flexibilisieren, sind künftig auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt, und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Daneben werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Auch die bisher bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen, werden vereinheitlicht, denn künftig gilt für alle Einkunftsarten eine Gewinngrenze von 150.000 Euro. Schließlich werden noch zwei ungewollte Gestaltungen gesetzlich ausgehebelt. Damit IABs nicht mehr nachträglich zur Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung geltend gemacht werden können, setzt die nachträgliche Geltendmachung eines IABs künftig voraus, dass die Investition zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht erfolgt ist. Außerdem müssen bei Personengesellschaften künftig der Abzug des IABs und die spätere Aktivierung des Wirtschaftsguts einheitlich entweder im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgen.
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Verbilligte Vermietung: Bisher ist bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung eine Aufteilung vorgesehen, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil entfallenden anteiligen Werbungskosten sind steuerlich abziehbar. Diese Grenze wird nun von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Die Vollentgeltlichkeitsgrenze, ab der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird, bleibt jedoch unverändert bei 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die Miete daher mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der Vergleichsmiete, ist eine Totalüberschussprognose notwendig, weil sonst weiterhin nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist.
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Übungsleiterfreibetrag: Seit 2013 sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale unverändert. Beide werden daher ab 2021 deutlich angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht, die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro.
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Spenden: Bis zu einem Betrag von 300 Euro statt bisher 200 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. Außerdem werden in den Zweckkatalog für gemeinnützige Organisationen die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
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Versorgungsleistungen: Für den Sonderausgabenabzug lebenslanger und wiederkehrender Versorgungsleistungen ist ab 2021 die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Empfängers zwingende Voraussetzung.
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Alleinerziehende: Der im Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fortgilt.
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Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Ab 2021 erfolgt die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU. Dazu wird u.a. das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für in der EU ansässige Unternehmer (sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Versandhandel von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Drittland wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten. Unternehmer, die ab dem 1. Januar 2021 an einem der neuen Verfahren teilnehmen wollen, können dies ab dem 1. Oktober 2020 anzeigen.
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Rechnungsberichtigung: Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist, wird nun gesetzlich klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.
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Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen: Die Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften wird auf 20.000 Euro verdoppelt. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Die Anhebung der Beschränkung gilt rückwirkend für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Auch hier ist die Übertragung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
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