Unbelegtes Brötchen mit Kaffee ist kein Frühstück

Ein Heißgetränk mit Brötchen oder Brot ohne Belag ist kein vollständiges Frühstück und damit kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot samt Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, ist das kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Stattdessen handelt es sich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Für die Annahme eines einfachen Frühstücks müsste der Arbeitgeber zusätzlich zumindest noch einen Aufstrich oder Belag für die Brötchen bereitstellen. Auch die Art der Brötchen ist für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, denn eine Differenzierung nach der Art der Brötchen hält der Bundesfinanzhof im Massenfallrecht der Lohnsteuer nicht für praktikabel.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter