Abgeltungsteuer bei Darlehen an AngehörigeAuch für Darlehen zwischen Angehörigen ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes möglich.Über die Frage, ob auch für Darlehen zwischen Angehörigen der Abgeltungsteuersatz in Frage kommt, gibt es mittlerweile mehrere Urteile von Finanzgerichten. Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst und steuerzahlerfreundlich entschieden. Grundsätzlich sieht das Gesetz zwar einen Ausschluss von der Abgeltungsteuer vor, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind. Der Bundesfinanzhof teilt aber nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein solches Näheverhältnis bei Angehörigen grundsätzlich vorliegen soll. Stattdessen beruft sich der Bundesfinanzhof auf die Gesetzesbegründung, nach der ein Näheverhältnis nur dann vorliegen soll, wenn der Schuldner auf den Steuerzahler einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Steuerzahler auf den Schuldner oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Nach dieser Vorgabe ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes hält der Bundesfinanzhof auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Einzelnen hat sich das Gericht mit zwei Fallkonstellationen befasst:
Es ist nur schwer vorzustellen, dass die Finanzverwaltung nicht auf diese Urteile reagieren wird. Früher oder später wird es sicher eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums geben, die die Anwendung der Urteile detailliert regelt. Ein Nichtanwendungserlass ist zwar möglich, aber aufgrund der immerhin insgesamt fünf Urteile des Bundesfinanzhofs eher unwahrscheinlich. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass das Ministerium auf eine Gesetzesänderung hinwirkt, die die Abgeltungsteuer explizit für Angehörige ausschließt. Vorerst können sich Familien aber auf den Richterspruch des Bundesfinanzhofs berufen. Eine Seite zurück |
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