Erbschaftsteuer auf Anspruch aus einer Direktversicherung

Der Anspruch aus einer Direktversicherung ist nur dann erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe den Familienverhältnissen nach auch Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenversorgung hätte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht der Erbschaftsteuer. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erbschaftsteuerrechtlich nicht anders behandelt werden sollen als die Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten, beispielsweise die Witwen- und Waisenrente. Für den Anspruch aus einer Direktversicherung gilt diese Steuerfreiheit aber nur dann, wenn der Erbe die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, die für einen gesetzlichen Rentenanspruch gelten. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Lebensgefährte daher Erbschaftsteuer auf den Anspruch aus der Direktversicherung zahlen muss, weil ihm auch keine Witwerrente zustehen würde.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter