Veräußerungskosten beim Immobilienverkauf

Wenn der Veräußerungsgewinn nur teilweise steuerpflichtig ist, weil die Immobilie vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre gekauft wurde, sind auch die Veräußerungskosten nur anteilig abziehbar.

Für Immobilien, die vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre gekauft wurden, ist nur der Teil des Verkaufsgewinns steuerpflichtig, der auf den Zeitanteil nach der Gesetzesänderung fällt. Entsprechend hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch die Kosten für die Veräußerung der Immobilie zeitanteilig zuzuordnen sind und nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter