Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
Eine deutlich höhere Hundesteuer für Zweit- und weitere Hunde ist grundsätzlich zulässig und nur in besonders extremen Fällen rechtswidrig.
Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts beruhen, sind keine ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünfte.
Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
Da beim Krypto-Lending kein gesetzliches Zahlungsmittel verliehen wird, sind Einkünfte daraus nicht als Kapitalerträge zu besteuern, sondern unterliegen als sonstige Einkünfte dem regulären Steuersatz.
Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Je nach Fahrzeugtyp, Haushaltseinkommen und Familiengröße erhalten Käufer eines neuen Elektro- oder Hybridfahrzeugs ab 2026 wieder eine staatliche Förderung von 1.500 Euro bis 6.000 Euro.
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen sind ab 2025 nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.
Aktivrentengesetz in Vorbereitung
Ab 2026 sollen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können.
Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
Dass der Gesetzgeber die Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung vom Sonderausgabenabzug ausschließt, sofern der Höchstbetrag bereits durch Pflichtbeiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wurde, ist verfassungskonform.
Streubesitzdividenden einer Stiftung
Werbungskosten einer Stiftung im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden sind nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags abzugsfähig.
Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
Der Schaden aus einem Trickbetrug ist keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Betrug durch einfache Maßnahmen zu verhindern gewesen wäre und der Vermögensverlust nicht die Existenzgrundlage angreift.
Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
Eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche unterliegt regelmäßig der Schenkungsteuer.

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