Arbeitsrecht
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Vor allem Arbeitgeber sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen.
Die betriebsbedingte Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstellen kann durch Änderungskündigungen vollzogen werden, soweit ein Teilzeitbegehren für den Arbeitgeber nicht erfüllbar ist.
Ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge kann sich nur aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.
Die von Arbeitnehmern erflogenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Regelung im Betrieb.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen mit einer umfangreichen Kürzung von Steuervergünstigungen leben.
Das während einer Elternzeit bestehende Kündigungsverbot erstreckt sich nur auf das Arbeitsverhältnis, für das die Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind regelmäßig Arbeitgeber der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer.
Arbeitgeber müssen auch bei kurzfristiger und nur geringfügiger illegaler Beschäftigung die Kosten für die Abschiebung eines Ausländers tragen.
Urlaubstage, die der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen kann, werden automatisch in das neue Jahr übertragen.
Damit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen kann, muss sich der schon gravierendes Fehlverhalten vorwerfen lassen.
Ein befristeter Arbeitsvertrag gilt auch dann als zulässig verlängert, wenn im Anschlussvertrag ein höherer Lohn vorgesehen ist.
Ein Arbeitnehmer darf zwar eine Direktversicherung als Weg der betrieblichen Altersvorsorge verlangen, hat aber bei der Wahl des Versicherungsträgers kein Mitbestimmungsrecht.
Eine Kündigungsschutzklage kann auch noch nach Ablauf der Klagefrist erhoben werden, falls die Kündigung während des Urlaubs zugegangen und somit die Frist angelaufen ist. Wenn allein die Kündigungsfrist umstritten ist, muss keine Klagefrist eingehalten werden.
Die pauschale Abgeltung gilt nur für Überstunden, die innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen.
Ältere Arbeitnehmer, die in wenigen Jahren das Regelrentenalter erreichen, genießen einen niedrigeren Kündigungsschutz.
Arbeitnehmern kann vom Insolvenzverwalter auch dann gekündigt werden, wenn diesen vor Eintritt der Insolvenz eine Beschäftigungsgarantie zugesagt worden ist.
Fahrt- und Flugzeiten bei Dienstreisen verlängern zwar nicht die anrechenbare Arbeitszeit, der Arbeitgeber kann allerdings verlangen, dass hierdurch erworbene Boni nur für Dienstreisen eingesetzt werden.
Ein Arbeitszeugnis, das aus Form- oder Inhaltsgründen korrigiert werden muss, darf nicht dabei verschlechtert werden.
Übersicht -
Eine Seite zurück