Umsatzsteuer
Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten niedrigere Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %.
Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten nach dem Auslaufen der Soforthilfe eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz.
Die Große Koalition hat ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen Änderungen im Steuerrecht geschnürt.
Auch nach der Bilanzrechtsreform bleibt es nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs dabei, dass die Wertansätze in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich sind.
Während der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Immobilienverkäufe nur im notariellen Kaufvertrag erklärt werden kann, ist die Rückgängigmachung des Verzichts bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung möglich.
Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen können auch medizinische Telefonberatungen zählen, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung haben.
Das Bundesfinanzministerium hat die Abzinsungstabelle für die Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen aktualisiert.
Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie noch weitere Änderungen im Steuerrecht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.
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