Wirtschaftsrecht

Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen
Die gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzansprüche einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer verjähren in jedem Fall fünf Jahre nach dem Schadenseintritt.
Frachtführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer
Frachtführer sind nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich immer Gewerbetreibende und keine Arbeitnehmer, auch wenn der Auftraggeber ein weit reichendes Weisungsrecht hat.
Erweiterte Haftung für Kommanditisten
Erhält ein Kommanditist eine Ausschüttung, obwohl die Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet hat, muss er in Höhe der Ausschüttung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Elektronisch übermittelte Rechnungen
Bisher konten kleinere Firmen nur mit viel Aufwand die Anforderungen an den elektronischen Versand von Rechnungen erfüllen. Nun bietet ein Unternehmen der Bundesdruckerei ein Verfahren an, mit dem auch ohne teure Infrastruktur der günstigere elektronische Rechnungsversand möglich ist.
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unklare Abrechnung eines Auftrags
Eine steuerlich nicht einwandfreie Abrechnung einer Kfz-Reparatur am Fahrzeug des GmbH-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung durch verhinderte Vermögensmehrung.
Was ist neu für Selbstständige und Unternehmer?
Auf Selbstständige und Unternehmer kommen neben Belastungen auch eine Reihe von Entlastungen zu.
Informationsrecht von Kommanditisten
Kommanditisten haben bei Eintritt in einer KG einen Anspruch, auch über diejenigen Geschäftsvorgängen informiert zu werden, die vor ihrem Eintritt erfolgt sind.
Direktvergabe von öffentlichen Aufträgen
Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Aufträge an von ihnen gehaltene Unternehmen nur vergeben, wenn diese vollständig ihrer Kontrolle unterstehen.
Unzulässiger Handel mit Gebrauchtlizenzen
Der Handel mit "gebrauchten" Lizenzen für Software kann eine Urheberrechtsverletzung sein.
Frachtführer haftet für Diebstahl nur eingeschränkt
Frachtführer handeln nicht leichtfertig, wenn sie eine Warenlieferung für einige Tage auf einem hinreichend gesicherten Gewerbegelände stehen lassen.

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