Personen- und Kapitalgesellschaften
Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer GbR wächst das Gesellschaftsvermögen auch ohne ausdrückliche Erklärung dem verbleibenden Gesellschafter vollumfänglich zu.
Gerät die GmbH in die Insolvenz, während eine Aussetzung der Vollziehung besteht, haftet der Geschäftsführer für die Steuern, sofern er nicht ausreichend Vorsorge für eine spätere Steuerzahlung getroffen hat.
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften nicht für eine Willenserklärung, die von der Gesellschaft abzugeben ist.
Der Gesellschafter einer GbR muss bei einer schuldhaften Schadensverursachung allein für den Schaden aufkommen.
Kommanditisten müssen auch in der Insolvenz der Gesellschaft für ihre noch nicht vollständig erbrachte Einlage einstehen, allerdings noch nicht gegenüber dem nur vorläufig bestellten Verwalter.
Für den Nachweis der erbrachten Stammeinlage müssen GmbH-Gesellschafter nicht zwingend Zahlungs- und Kontounterlagen vorlegen.
Einem geschäftsführenden Gesellschafter kann auch dann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, wenn er lediglich bei einer anderen Gesellschaft seine Stellung missbraucht hat.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch dann fortgesetzt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschafter ausscheidet, soweit im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel existiert.
Entnimmt ein Gesellschafter rechtswidrig Geld aus dem Vermögen einer GmbH und verursacht damit die Insolvenz der Gesellschaft, fallen für den Zeitraum bis zur Insolvenz der Gesellschaft Verzugszinsen an.
Wenn der Gesellschaftsvertrag einer GbR dies vorsieht, kann einem Geschäftsführer jederzeit die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden.
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