Soweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Willenserklärung abgeben muss, kann dies nur durch die Gesellschaft selbst erfolgen. Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft erstreckt sich nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung. In diesem Fall kann allein die GbR verklagt und gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung die Abgabe der Willenserklärung fingiert werden. Eine Klage gegen einen oder alle Gesellschafter selbst mit dem Ziel der Abgabe der Willenserklärung durch diese selbst ist dagegen nicht möglich.