Internet und Telekommunikation
Am dem 1. Januar 2007 gelten für den Verbraucherschutz zahlreiche neue Regelungen.
Unternehmen müssen nicht zum Absender von Werbe-eMails in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
Auch Privatpersonen können für das unbefugte Benutzen des eigenen WLAN-Anschlusses durch Dritte haften.
Es genügt für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei einem Kauf im Internet, wenn der Verwender die Möglichkeit zum Ausdrucken oder dauerhaften Speichern erkennbar anbietet.
Der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen ist unzulässig, wenn der Softwareanbieter die Abtretbarkeit der Nutzungsrechte in seinen AGB ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Zwischen einem regionalen Gewerbetreibenden und einem Internethändler kann ein Wettbewerbsverhältnis bestehen.
Eine AGB-Klausel, wonach das Guthaben auf Prepaid-Karten mit Ablauf des Gültigkeitsdatums verfällt, kann unwirksam sein.
Domaingrabbing kann auch dann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sein, wenn nur durch die Verwendung der Domain der Ruf Dritter geschädigt wird, ohne dass die Inhalte selbst sittenwidrig sein müssen.
Bisher konten kleinere Firmen nur mit viel Aufwand die Anforderungen an den elektronischen Versand von Rechnungen erfüllen. Nun bietet ein Unternehmen der Bundesdruckerei ein Verfahren an, mit dem auch ohne teure Infrastruktur der günstigere elektronische Rechnungsversand möglich ist.
Der Handel mit "gebrauchten" Lizenzen für Software kann eine Urheberrechtsverletzung sein.
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