Auch Niedersachsen hat bei der Grundsteuerreform auf ein eigenes Landesmodell gesetzt. Dieses Flächen-Lage-Modell hält das Niedersächsische Finanzgericht nicht für verfassungswidrig. Wie andere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof ist auch dieses Finanzgericht der Meinung, dass nicht jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden muss. Praktikabilitätserwägungen können Vorrang vor der Ermittlungsgenauigkeit haben, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibt. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der allerdings vermutlich vergleichbar entscheiden wird.

Unterdessen hat der Niedersächsische Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, der es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten. Die Änderung betrifft drei Fallgruppen:
Resthöfe: Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.
Unbebaute und ungenutzte Grundstücke: Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört.
Sportflächen: Ebenfalls können unter die Härtefallregelung verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Anktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
Der Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der jeweiligen Gemeinde gestellt werden. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist in den Folgejahren kein erneuter Antrag nötig.