Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Versäumter Termin führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes
Allein das unentschuldigte Versäumnis eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit rechtfertigt nicht, dass die Agentur die Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung einstellt und damit der Anspruch auf Kindergeld wegfällt.
Steueridentnummer für Geflüchtete aus der Ukraine
Auch Personen, die nur vorübergehend in Deutschland leben, erhalten eine steuerliche Identifikationsnummer, die Voraussetzung ist für eine längerfristige Tätigkeit oder den Bezug von Kindergeld.
Solidaritätszuschlag ab 2020 vorerst verfassungskonform
Trotz Auslaufens des Solidarpakts II hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Fortgeltung des Soli für verfassungskonform.
Steuerentlastungsgesetz 2022
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden die meisten der steuerlichen Entlastungen umgesetzt, die die Regierung im Februar in zwei Entlastungspaketen beschlossen hatte.
Müll und Abwasser sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung durch die Kommune erfüllen nicht die Voraussetzungen einer haushaltsnahmen Dienstleistung.
Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind
Trotz ernsthafter Absicht, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, kann der ausbildungsbedingte Kindergeldanspruch für ein langfristig erkranktes Kind wegfallen.
Entlastung für gestiegene Energiekosten
Die Ampelkoalition hat ein weiteres Entlastungspaket beschlossen, das auch einen Steuerrabatt von 300 Euro für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht.
Kosten des Insolvenzverwalters keine außergewöhnliche Belastung
Die Vergütung des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Privatinsolvenz sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.
Bundesregierung beschließt rückwirkende Steuererleichterungen
Der Koalitionsausschuss hat sich vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf mehrere Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden.
Freibetrag für Bonusleistungen der Krankenversicherung
Zur Vereinfachung gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 150 Euro, bis zu dessen Höhe Prämienzahlungen und Bonusleistungen der Krankenversicherung nicht als Beitragsrückerstattung gelten.

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