Neue Richtlinien zur Gelangensbestätigung

In einer Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzministerium Regeln für die Gelangensbestätigung aufgestellt, darunter eine bis 31. Dezember 2013 verlängerte Übergangsregelung

Viel Kritik ertönte im letzten Jahr, als die Gelangensbestätigung zum allein möglichen Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt wurde. Die Finanzverwaltung hatte sich die Kritik zu Herzen genommen, und an den Vorschriften wurden umfangreiche Änderungen vorgenommen. Mit den neu gefassten Vorschriften ist die Kritik zwar nicht verstummt, aber die Gelangensbestätigung wurde damit halbwegs praxistauglich gemacht.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit einer Verwaltungsanweisung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neu gefassten Vorschriften zur Gelangensbestätigung angepasst. Die Änderungen umfassen Klarstellungen und beantworten offene Fragen. Daneben sind darin weitere Vereinfachungen für die Gelangensbestätigung und die möglichen alternativen Nachweisformen enthalten.

Die wichtigste Ergänzung ist aber eine um drei Monate verlängerte Übergangsregelung. Ursprünglich wären die neuen Vorschriften zur Gelangensbestätigung nämlich schon ab dem 1. Oktober 2013 zwingend anzuwenden. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Regelungen in der Verwaltungsanweisung.



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