Steuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Das Bundesfinanzministerium hat insbesondere lohnsteuerliche Fragen zur neu eingeführten Familienpflegezeit beantwortet.

Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem niedrigeren Gehalt aufgrund der reduzierten Arbeitszeit. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des negativen Wertguthabens erfolgt ist. Weil das Familienpflegezeitgesetz selbst keine steuerlichen Regelungen enthält, hat das Bundesfinanzministerium sich nun zur steuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit geäußert.



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