Häusliches Arbeitszimmer

Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, ist eine Abzugsbeschränkung nicht anzuwenden.

Im Regelfall ist ein häusliches Arbeitszimmer für Sie abziehbar. Dabei können Sie das Arbeitszimmer jedoch meistens nur beschränkt steuerlich absetzen. Die Abzugsbeschränkung ist nur dann nicht anzuwenden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist das Arbeitszimmer dann, wenn die für den Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich dort von Ihnen vorgenommen werden.

Beispiele aus aktuellen Urteilen:



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