Höhere Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Ab dem 1.1.2001 erhöhen sich die Beträge des Arbeitslosengeldes, des Unterhaltsgeldes und der Arbeitslosenhilfe.

Als gesetzliche Lohnabzüge werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach gesetzlich festgelegten Maßstäben berücksichtigt und vom Arbeitslohn abgezogen. In dem Maße, in dem sich infolge der Veränderung dieser Lohnabzüge Ihr Leistungsentgelt vermindert oder erhöht, vermindert oder erhöht sich auch Ihr Arbeitslosengeld.

Die im Jahr 2001 maßgeblichen Leistungsentgelte wurden im Dezember des vergangenen Jahres festgesetzt. Sie berücksichtigen vor allem den im Vergleich zum Vorjahr günstigeren Einkommensteuertarif und geringere Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Daher sind die vom Jahresbeginn an geltenden Leistungsentgelte und damit die Beträge des Arbeitslosengeldes, des Unterhaltsgeldes und der Arbeitslosenhilfe überwiegend höher als im Jahre 2000. Diese neuen, regelmäßig höheren Leistungsbeträge erhalten Sie nicht nur, wenn Ihr Anspruch im Jahr 2001 entsteht, sondern auch dann, wenn Ihr Anspruch aus einer Zeit vor dem 1.1.2001 resultiert.



Übersicht - Eine Seite zurück