Personal, Arbeit und Soziales

Rückschenkung des Arbeitslohns
Ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Verwandten ist auch dann anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurückschenkt.
Gegenwertzahlung beim Ausscheiden aus einer Versorgungsanstalt
Durch die Gegenwertzahlung beim Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu.
Abfindungen bei Arbeitsplatzwechsel im Konzern
Damit Abfindungen bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Konzerns steuerlich begünstigt sind, muss ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.
Zuzahlung zum Job-Ticket
Durch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers lässt sich die Freigrenze für Sachbezüge auch auf das Job-Ticket anwenden.
Ausländische Saisonarbeitnehmer haben keinen Kindergeldanspruch
Auch ohne expliziten Ablehnungsbescheid der Familienkasse haben ausländische Saison- und Werkvertragsarbeitnehmer keinen Anspruch auf Kindergeld.
Höchstbeiträge für eine Gruppen-Direktversicherung
Auch ein Eigenanteil des Arbeitnehmers führt nicht dazu, dass seine Beiträge in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn der Direktversicherungsbeitrag über 2.148 Euro liegt.
Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern muss einem Fremdvergleich standhalten.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für Arbeitgeber
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Vor allem Arbeitgeber sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen.
Rückzahlung von Arbeitslohn
Zahlt ein Arbeitnehmer erst im Folgejahr zuviel erhaltenen Arbeitslohn zurück, so muss er diesen Betrag zunächst versteuern und kann ihn erst im Jahr der Rückzahlung wieder als Ausgabe geltend machen.
Hochwertige Kleidung vom Arbeitgeber ist Arbeitslohn
Überlässt ein Textilhersteller seinen Mitarbeitern Kleidung, so ist dies als Arbeitslohn zu versteuern, selbst wenn dadurch in erster Linie der Verkauf eigener Produkte gefördert werden soll.

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