Arbeitnehmer, die aufgrund eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rahmenvertrags mit einem niedrigen monatlichen Eigenanteil diverse Fitnessstudios nutzen können, erhalten diesen Nutzungsvorteil als Teil des laufenden monatlichen Arbeitslohns. Der Bundesfinanzhof stellt sich damit gegen das Finanzamt, das bei diesem Firmenfitness-Programm von einem jährlichen Zufluss des Nutzungsvorteils ausgegangen war - nicht zuletzt, weil der Rahmenvertrag des Arbeitgebers eine Laufzeit von jeweils zwölf Monaten hatte.
Weil der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen aber fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt, sieht der Bundesfinanzhof hier laufenden Arbeitslohn. Damit kann der vom Arbeitgeber getragene Anteil als steuerfreier Sachbezug behandelt werden, wenn er die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro (ab 2022 50 Euro) nicht überschreitet.