Auch für Kapitalanleger gibt es 2020 wieder Änderungen im Steuerrecht. Insbesondere das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 enthält Änderungen für Investmentfonds und andere Kapitalanlagen. Dabei handelt es sich aber nicht um substanzielle Neuregelungen im Steuerrecht, sondern im Wesentlichen um Klarstellungen. Neu ist in erster Linie, dass auch Zinserträge dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen sollen, die über eine Internet-Plattform vermittelt wurden.
Eine andere Änderung hat jedoch deutlich gravierendere Folgen für Kapitalanleger, denn im Jahressteuergesetz 2019 waren für 2020 noch zwei weitere Gesetzesänderungen vorgesehen, mit denen das Bundesfinanzministerium steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs die gesetzliche Grundlage entziehen wollte. Diese wurden aber vom Bundestag aus der endgültigen Fassung wieder gestrichen und stattdessen in veränderter Form in ein anderes Gesetz eingefügt. In vollem Umfang wirken sich die Änderungen erst 2021 aus, aber ein Teil der neuen Verlustverrechnungsbeschränkung gilt bereits ab diesem Jahr. Alle Details über diese Änderung, die laute Kritik daran und geplante Verfassungsbeschwerden lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.
Totalverlust: Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren verschiedene Formen des Totalverlusts einer Kapitalanlage als steuerlich abziehbaren Verlust anerkannt. Für ab 2020 realisierte Verluste aus dem Ausfall einer Kapitalforderung, der Ausbuchung einer Aktie oder dem Verkauf wertloser Wirtschaftsgüter wird daher eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Solche Verluste sind nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen und maximal bis zu einem Betrag von 10.000 Euro pro Jahr verrechenbar. Nicht verrechnete Verluste können auf das Folgejahr vorgetragen werden.
Crowdlending: Die Abgeltungsteuer auf Zinsen wird nun auch dann erhoben, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Plattform erworben wurde. Grund für diese Änderung ist das Crowdlending, bei dem statt einer Bank viele Kleinanleger als Kreditgeber fungieren. Wird die Kapitalanlage über eine Internet-Plattform vermittelt, die auch die Zahlung der Kapitalerträge abwickelt, wurde nach den bisher geltenden Regelungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl der Plattformbetreiber über die notwendigen Informationen verfügt. Die Besteuerung der Kapitalerträge hing daher in der Vergangenheit allein davon ab, dass der Anleger diese in der Einkommensteuererklärung angibt. Nun soll der Kapitalertragsteuerabzug in diesen Fällen vom inländischen Betreiber oder von der inländischen Zweigniederlassung des ausländischen Betreibers einer solchen Crowdlending-Plattform vorgenommen werden.
Investmentfonds: Verschiedene Änderungen im Investmentsteuergesetz sind in erster Linie Klarstellungen zum Status eines Investmentfonds. Damit werden sowohl Rechtsunsicherheiten ausgeräumt als auch Steuergestaltungsmöglichkeiten aufgrund unklarer Formulierungen beseitigt. Außerdem wird der Zeitpunkt des Zuflusses ausschüttungsgleicher Erträge eines Spezial-Investmentfonds vom Geschäftsjahresende auf den Verkaufszeitpunkt verschoben. Das soll vermeiden, dass der Fonds bei einem Verkauf aller Anteile während des Geschäftsjahrs die Kapitalertragsteuer nachträglich beim Anleger einfordern muss.
Fondsetablierungskosten: Fondsetablierungskosten, die vom Anleger beim Kauf eines Fondsanteils zu zahlen sind, gehören zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter und sind damit nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Ein Fondsanleger gilt immer dann als Erwerber, wenn er keine wesentliche Einflussmöglichkeit auf das vom Fondsinitiator vorgegebene Vertragswerk hat. Ein neuer Paragraph im Einkommensteuergesetz schreibt diese seit langem bestehende Rechtsauffassung rückwirkend im Gesetz fest, nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in dieser Frage geändert hat.
Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die Kapitalerträge erhalten haben, ohne dass dabei ein Steuerabzug erfolgt ist (Abgeltungsteuer), müssen jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht.
Altersvorsorgeverträge: Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen den Kunden jedes Jahr schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals sowie vor Beginn der Auszahlungsphase über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen informieren. Ab 2020 können diese Mitteilungen mit Zustimmung des Kunden auch elektronisch bereitgestellt werden.