Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung verkauft, ist eine dabei eventuell anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Als Begründung für diese Entscheidung gibt der Bundesfinanzhof an, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung ausgelöst wurde, sondern durch den davon unabhängigen Verkauf der Wohnung am Beschäftigungsort. Dass wiederum der Verkauf durch die Beendigung der Berufstätigkeit veranlasst wurde, sei kein ausreichender Veranlassungszusammenhang, um einen Werbungskostenabzug zu rechtfertigen.