Ein steuerwirksamer Verkauf von Aktien ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch wenn der Verkaufspreis nahe null liegt, ist der Verlust aus dem Verkauf damit steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass es dem Steuerzahler grundsätzlich freisteht, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder verkauft. Dadurch macht der Steuerzahler lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht.