Das mit der Abgeltungsteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot gilt auch dann, wenn nach dem 31. Dezember 2008 angefallene Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem Start der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 zugeflossen sind. Vergleichbar hat der Bundesfinanzhof schon in ähnlichen Fällen entschieden. Im aktuellen Fall ging es um Kapitalanlagen, aus denen nach Einführung der Abgeltungsteuer keine Erträge mehr zuflossen. Auch für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof das Werbungskostenabzugsverbot nun bestätigt.