Ist ein Anteilseigner an einer Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt, sind die von der Gesellschaft gezahlten Kapitalerträge mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. Es ist aber nicht gesetzlich geregelt, ob bei der Prüfung der 10 %-Grenze auch eine mittelbare Beteiligung zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des Fiskus hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz das Gesetz so ausgelegt, dass nur eine direkte Beteiligung zur normalen Versteuerung führt. Bei einer mittelbaren Beteiligung kommt dagegen die Abgeltungsteuer für die Kapitalerträge in Frage. Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.