Auf Antrag des Kapitalanlegers unterwirft das Finanzamt die Kapitalerträge eines Jahres nicht der Abgeltungsteuer, sondern zusammen mit den übrigen Einkünften der tariflichen Einkommensteuer, wenn die Steuerbelastung dadurch niedriger ausfällt. Auch wenn das Gesetz keine Frist für einen solchen Antrag auf Günstigerprüfung vorsieht, sind dem Antrag trotzdem zeitliche Grenzen gesetzt, meint der Bundesfinanzhof. Wenn der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist, sei eine Günstigerprüfung allenfalls dann noch möglich, wenn die Voraussetzungen einer der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Steuerbescheide erfüllt sind.