Neben der Abschaffung eines Steuersparmodells bei abgesetzten Beständen gibt es für Kapitalanleger zum Jahreswechsel vor allem verwaltungstechnische Änderungen, beispielsweise der automatische Kirchensteuerabzug bei der Abgeltungsteuer.
Kirchensteuer: Um automatisch die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten zu können, müssen Banken und Lebensversicherungen ab 2015 jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden abfragen. Sparer können die Weitergabe der Daten beim BZSt sperren lassen, müssen dann aber selbst eine Steuererklärung abgeben.
Nachträgliche Freistellung: Banken sind jetzt verpflichtet, den Steuerabzug auf Kapitalerträge zu korrigieren, wenn nachträglich noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder ein Freistellungsauftrag vorgelegt wird, solange sie noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt haben. Bisher war eine solche Korrektur schon freiwillig möglich, wurde von den Banken aber wegen des Arbeitsaufwandes in der Regel abgelehnt, sodass für eine Steuererstattung nur der Weg über eine Steuererklärung blieb, was wiederum bei den Finanzämtern für viel Aufwand sorgte.
Gebrauchte Lebensversicherungen: Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliert die Versicherung in der Regel den Zweck der Risikovorsorge. Die Leistungen aus gebrauchten Lebensversicherungen sind daher ab diesem Jahr steuerpflichtig. Anlagemodelle, die auf den Kauf von gebrauchten Lebensversicherungen setzen, verlieren dadurch an Attraktivität. Ausgenommen von der Steuerpflicht ist nur der Kauf einer Police durch die versicherte Person von einem Dritten, zum Beispiel vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie Übertragungen aus erb- oder familienrechtlichen Gründen.
Girosammelverwahrung: Bei der Girosammelverwahrung von Aktien kann der Inhaber die Dividendenregulierung durch die Wertpapiersammelbank ganz oder teilweise ausschließen. Zur Verhinderung eines Steuergestaltungsmodells wird ab 2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug auf Dividendenerträge für solche abgesetzten Bestände verpflichtet.
Einschränkung der Günstigerprüfung: Arbeitnehmer müssen nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie neben dem Lohn mehr als 410 Euro an steuerpflichtigen Einkünften haben. Gibt ein Arbeitnehmer mit niedrigeren Nebeneinkünften eine freiwillige Steuererklärung ab, zieht das Finanzamt diese Bagatellgrenze vom Gesamteinkommen ab. Effektiv konnten damit Arbeitnehmer mit Kapitaleinkünften die Bagatellgrenze zusätzlich zum Sparer-Pauschbetrag nutzen, indem sie eine Günstigerprüfung beantragten und sich damit die einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten ließen. In der dieses Jahr fälligen Steuererklärung für 2014 wird dieser Härteausgleich für Kapitaleinkünfte erstmals ausgeschlossen.
Geldwäscheverdacht: Die Finanzbehörden sind künftig in mehr Fällen als bisher verpflichtet, Verdachtsmomente auf eine Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden. Ehrliche Kapitalanleger haben aus dieser Änderung aber keine Folgen zu erwarten.