Nachdem der Bundesfinanzhof im Herbst letzten Jahres entschieden hatte, dass das Finanzamt bei der Prüfung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen auch den Anlass der Darlehensaufnahme berücksichtigen muss, hat die Finanzverwaltung jetzt reagiert. In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, nun neben banküblichen Darlehensverträgen auch bankübliche Geldanlagevereinbarungen für einen Fremdvergleich zu berücksichtigen, sofern ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dient.