Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen muss das Finanzamt die Intensität der Prüfung auf Fremdüblichkeit vom Grund der Darlehensvergabe abhängig machen.
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz beseitigt Steuersparmodelle
Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz werden eine Reihe von Regelungen im Investment- und Kapitalanlagesteuerrecht geändert und einige Steuersparmodelle ausgehebelt.
Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer nicht automatisch aus
Nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer führt automatisch dazu, dass die Abgeltungsteuer nicht mehr zur Anwendung kommt, meint das Finanzgericht Münster.
Altverluste jetzt nutzen
Die Möglichkeit, Altverluste aus Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor der Abgeltungsteuer mit Gewinnen aus späteren Wertpapiergeschäften zu verrechnen, besteht nur noch für die in diesem Jahr erzielten Gewinne.
Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
Kapitalanleger müssen ihre Verlustbescheinigung für das laufende Jahr bis zum 15. Dezember 2013 beantragen.
Kapitalerträge unter nahe stehenden Personen
Für Kapitalerträge unter Geschwistern gibt es keine Abgeltungsteuer, selbst wenn sich die Geschwister nicht wirklich nahe stehen.
Virtuelle Währung als privates Geld anerkannt
Auf Spekulationsgewinne mit der virtuellen Währung "Bitcoin" fällt keine Abgeltungsteuer an. Auch in anderer Hinsicht hat sich das Bundesfinanzministerium zu der virtuellen Währung geäußert.
Neues Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag
Mit einem neuen Musterverfahren geht der Kampf um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in die nächste Runde.
Änderungen für Kapitalanleger
Neben einer Verschiebung des automatischen Kirchensteuereinbehalts bei der Abgeltungsteuer gibt es für Kapitalanleger nur kleinere Änderungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.
Änderungen für Privatleute und Familien
Neben kleineren Änderungen an verschiedenen Stellen ist es vor allem das gesetzliche Abzugsverbot für Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung, das die meisten Steuerzahler früher oder später betreffen kann.

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