Änderungen für Privatpersonen und Familien

Neben der für alle Steuerzahler positiven erweiterten Abziehbarkeit von Beiträgen für eine Basisrente gibt es auch für Familien mehrere Änderungen.

Vor allem das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" bringt verschiedene Änderungen bei der Einkommensteuer, die ab 2015 zu beachten sind.

  • Basisrente: Ab 2015 sind die Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) abziehbar. Für 2015 bedeutet das, dass statt bisher 20.000 Euro bis zu 22.172 Euro abziehbar sind. Außerdem können die Anbieter von Basisrenten die Leistung jetzt steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.

  • Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt.

  • ElterngeldPlus: Mit dem ElterngeldPlus sollen Eltern für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren können. Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen, bekommen doppelt so lange ElterngeldPlus. Außerdem können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Der Arbeitgeber kann das nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

  • Kindererziehungszeiten: Die in den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen enthaltenen Zuschläge für Pflege- oder Kindererziehungszeiten sind für nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Pflegezeiten oder geborene Kinder nicht mehr steuerfrei, weil analoge Rentenzuschläge auch steuerpflichtig sind.

  • Erstausbildung: Die Anforderungen an eine erste Berufsausbildung wurden gesetzlich festgeschrieben. Diese muss jetzt mindestens 12 Monate in Vollzeit umfassen, damit die Kosten für eine zweite Ausbildung als Werbungskosten abziehbar sind. Alternativ genügt auch das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung für eine solche Ausbildung.

  • Versorgungsausgleich: Zur Vermeidung der Durchführung eines Versorgungsausgleichs kann ein Ehepartner nach der Scheidung Ausgleichszahlungen an den Ausgleichsberechtigten leisten. Diese Zahlungen können jetzt mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten als Sonderausgaben geltend gemacht werden und werden entsprechend beim Empfänger versteuert.

  • Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner - oder im Fall einer Abtretung oder Pfändung ein Dritter - die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.

  • Unterhaltsleistungen: Zur Verhinderung von Missbrauch bei Unterhaltsleistungen können Unterhaltszahlungen ab 2015 nur noch abgezogen werden, wenn die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden seine Steueridentnummer zu nennen. Weigert er sich dennoch, kann der Unterhaltsleistende die Nummer beim Finanzamt erfragen.

  • Ausländische Steuern: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf ausländischen Einkünfte wird rückwirkend so angepasst, dass nun auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie familienbezogene Umstände berücksichtigt werden.



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