Steuerliche Maßnahmen zur Flutkatastrophe

Nach der Flutkatastrophe im Juli werden sowohl Betroffene als auch Helfer durch diverse steuerliche Maßnahmen entlastet.

Auf die verheerenden Überflutungen in mehreren Regionen Deutschlands haben Bund und Länder mit den bereits von früheren Katastrophen bekannten steuerlichen Maßnahmen reagiert, die sowohl den Betroffenen als auch den Helfern viele Dinge erleichtern können. Zusätzlich gibt es eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen im Umsatzsteuerrecht, die vor allem Sachspenden und Unterstützungsleistungen an die Betroffenen begünstigen.

  • Zahlungserleichterungen: Betroffene können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Stundung ist dann längstens bis zum 31. Januar 2022 möglich. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet das Finanzamt in diesem Zeitraum bei den Betroffenen. Daneben sind Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen möglich.

  • Sondervorauszahlung: Betroffene Unternehmen können durch eine Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2021 eine gewisse Liquidität erhalten. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotz der Herabsetzung bestehen.

  • Unternehmer, Land- & Forstwirte: Für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte gibt es viele Erleichterungen durch Regelungen zu Sonderabschreibungen, der Bildung von Rücklagen und Möglichkeiten zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Die Details hängen von der Art des Betriebs ab und sind am besten individuell zu klären. Auch wenn durch die Flut Buchhaltungsunterlagen verloren gegangen sind, ergeben sich daraus keine nachteiligen Folgen für den betroffenen Betrieb.

  • Spenden: Steuerzahler müssen zum Nachweis von Spenden bis zum 31. Oktober 2021 auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Organisation dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Unabhängig vom Betrag genügt der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis.

  • Gemeinnützige Organisationen: Mittel, die gemeinnützige Vereine und Stiftungen im Rahmen einer Spendensonderaktion sammeln sowie nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigte Mittel können sie ohne Gefährdung der eigenen steuerlichen Anerkennung für die Unterstützung der Geschädigten verwenden, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist. Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung durch die Organisation selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Organisationen zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten. Beispielsweise wird bei Hilfen bis zu 5.000 Euro die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit einer geschädigten Person einfach unterstellt. Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmer sind allerdings ausgeschlossen, soweit sie den betrieblichen Schaden betreffen.

  • Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten eine Hilfszahlung zur Unterstützung in einer Notlage bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei gewähren. Auch der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann bei den Opfern der Flutkatastrophe ausgegangen werden. Die Regelung gilt auch für sonst steuerpflichtige Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen werden, gilt das für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Ebenfalls bis Ende Oktober 2021 steuerfrei sind die erstmals nach der Hochwasser-Katastrophe gewährten Sachzuwendungen in Form der unentgeltlichen Überlassung eines Pkw, einer Wohnung oder Unterkunft oder von Verpflegung an den Arbeitnehmer und dessen Angehörige sowie sonstige Sachzuwendungen aus einer Nutzungsüberlassung, um die Flutschäden abzumildern. Die Steuerbefreiung der Geld- und Sachleistungen gilt bis zur Höhe des Schadens.

  • Arbeitslohnspenden: Arbeitnehmer können von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns verzichten. Darauf wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuerersparnis gibt es für die Arbeitslohnspende allerdings keine Spendenbescheinigung.

  • Unternehmerhilfen: Unterstützungsleistungen von Unternehmen für die Betroffenen der Hochwasserflut, z.B. das Bereitstellen von Räumfahrzeugen und Personal für Aufräumarbeiten, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Unterstützungsleistungen an geschädigte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen. Außerdem fällt für die Verwendung betrieblicher Wirtschaftsgüter sowie die Erbringung sonstiger Leistungen (Personalgestellung) zu Hilfszwecken umsatzsteuerlich bis zum 31. Oktober 2021 keine unentgeltliche Wertabgabe an.

  • Wohnraumüberlassung: Wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die durch die Flut obdachlos geworden oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, ist bis zum 31. Dezember 2021 keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern und keine Vorsteuerkorrektur nötig. Beabsichtigen die Unternehmer bei Bezug von Strom, Wasser etc. eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird für den gleichen Zeitraum trotzdem der Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.

  • Sachspenden: Bei Sachspenden für die Betroffenen aus dem Betriebsvermögen fällt im Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Oktober 2021 keine Umsatzsteuer an, wenn es sich um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (Kleidung, Geschirr, Hygieneartikel, Reinigungsmittel etc.) oder um zur unmittelbaren Bewältigung der Flutfolgen sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende Sachspende, wird unter den gleichen Bedingungen der Vorsteuerabzug gewährt.

Unterdessen haben der Bund und die betroffenen Länder auch ein Hilfsprogramm mit Soforthilfen in Höhe von 400 Millionen Euro für die besonders betroffenen Regionen aufgelegt. Für das dafür nötige Bundesgesetz soll der Bundestag im August eigens zu einer Sondersitzung in der Sommerpause zusammenkommen.

Parallel dazu hat die Bundesregierung bereits eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen angestoßen. Auch diese Regelung dürfte bei der Sondersitzung des Bundestages verabschiedet werden. Geplant ist, die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auszusetzen. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vor, mit der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden kann.



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