Wachstumschancengesetz zum Teil in anderem Gesetz enthalten

Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.

Das Wachstumschancengesetz enthält viele Steuererleichterungen vor allem für Unternehmen, mit denen die Bundesregierung die Konjunktur ankurbeln will. Während die Länder dem Ziel beipflichten, sind ihnen die Änderungen durch das Gesetz aber zu teuer. Mit dem Vorwurf, es werde Geld nach dem Gießkannenprinzip verteilt, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Entgegen erster Erwartungen wird sich das Vermittlungsverfahren aber länger hinziehen.

Weil der Entwurf des Wachstumschancengesetzes aber auch Änderungen enthielt, die zwischen Bund und Ländern unstreitig sind und zwingend noch in diesem Jahr verabschiedet werden mussten, um negative Folgen für den Staat und die Steuerzahler zu vermeiden, haben sich Bundestag und Bundesrat darauf verständigt, diese Änderungen in ein anderes Gesetz aufzunehmen, das die Parlamente in ihrer letzten Sitzungswoche vor Weihnachten noch verabschiedet haben. Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun folgende Punkte enthalten, die ursprünglich Teil des Wachstumschancengesetzes waren:

Mit dem Großteil der durch das Wachstumschancengesetz geplanten Änderungen wird sich der Vermittlungsausschuss wohl erst 2024 befassen. Dort wollen die Länder einige der teureren Änderungen abschwächen oder aus dem Gesetz herausverhandeln. Ganz oben auf der Liste der Länder steht dabei die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, die den Ländern in der derzeit geplanten Form zu großzügig ausgestaltet ist.

Dass die degressive Abschreibung komplett aus dem Entwurf gestrichen wird, ist zwar eher unwahrscheinlich, allerdings ist es denkbar, dass die Abschreibungshöchstsätze reduziert werden. Außerdem sollte die degressive Abschreibung nach der Entwurfsfassung bereits für Anschaffungen nach dem 30. September 2023 gelten, was nun sehr unwahrscheinlich ist, weil die Änderung dafür noch in 2023 hätte verabschiedet werden müssen, um verfassungsrechtliche Probleme zu vermeiden. Einer degressiven Abschreibung ab 2024 steht jedoch nichts im Weg, wenn der Bundesrat dieser Regelung in veränderter Form zustimmen wird.



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