Abfindung für einen ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der durch Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, muss eine Abfindung erhalten.

Die Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils löst die Verpflichtung der Gesellschaft aus, an den ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss, nach Eigenkündigung oder durch Ausschlussurteil geschieht. Die Abfindung darf nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft stammen (Kapitalerhaltungsgebot).

Bei der Vorbereitung eines Gesellschafterausschlusses muss die Einflussnahme des Kapitalerhaltungsgebots bzw. der Abfindungsverpflichtung auf die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses bedacht werden:



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