Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer

Zuschläge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält, sind regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Zuschläge, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, sind nach Auffassung der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster unvereinbar mit der Aufgaben-stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Sie gelten daher als verdeckte Gewinnausschüttungen. Steuer-freiheit für diese Zuschläge scheidet somit aus. An dieser Einordnung ändert sich auch dann nichts, wenn

Trotzdem: Arbeitslohn und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Vereinbarungen über die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen wurden. Für die Frage der Vergleichbarkeit kommt es darauf an, dass die gesellschaftsfremden Arbeitnehmer

In kleinen und mittleren Unternehmen können diese Voraussetzungen kaum erfüllt werden, da es an vergleichbaren Mitarbeitern fehlt, die eine gleiche Gehaltsstruktur aufweisen.



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