Steuerliche Behandlung von Nur-Pensionen

Das Bundesfinanzministerium hat endlich ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Nur-Pensionen Stellung genommen, die mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft vereinbart sind.

In den 80er und 90er Jahren kam es häufig vor, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Gegenwart auf laufende Aktivbezüge verzichtete, um dafür in der Zukunft eine höhere Pension zu erhalten. Die laufenden Bezüge wurden teilweise verringert, teilweise vollkommen gestrichen ("Nur-Pension"). Im Hinblick auf die damalige Steuerpraxis waren entsprechende Regelungen durchaus sinnvoll und vorteilhaft: Aktuell musste der Geschäftsführer keine Steuern bezahlen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden ins Rentenalter verschoben, das steuerlich weniger stark belastet war.

Dieses Steuersparmodell wurde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 1995 ausgebremst. In seinem Urteil änderte der BFH die bisherige Rechtsprechung ab und stufte die durch die Vereinbarung von Nur-Pensionen bei der Gesellschaft eintretende Vermögensminderung als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Da entsprechende Vereinbarungen gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, halten sie einem Fremdvergleich nicht stand.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun fast zehn Jahre lang gebraucht, um im Hinblick auf dieses Urteil Übergangsregelungen auszuarbeiten. Mit der Verwaltungsanweisung vom 28. Januar 2005 hat das BMF nun ausführlich zur Anwendung der Grundsätze des Urteils Stellung genommen und festgelegt, wie Alt- und Neuzusagen von Nur-Pensionen steuerlich zu behandeln sind. Eine entscheidende Rolle für die Einordnung spielt dabei der 26. April 1996, das Datum, an dem die BFH-Entscheidung veröffentlicht wurde.

Sämtliche nach diesem Datum vereinbarten Nur-Pensionen sind verdeckte Gewinnausschüttungen, die außerhalb der Bilanz korrigiert werden müssen. Insoweit gelten die bereits bekannten Grundsätze des BMF. Für die vorher vereinbarten Nur-Pensionen kommen verschiedene Alternativen in Betracht:

Haben Sie die Pensionszusage bereits vor der Veröffentlichung der BMF-Ausführungen am 28. Januar 2005 in Anspruch genommen, weil der Versorgungsfall eingetreten ist, verzichtet die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen auf die Anwendung des BFH-Urteils aus dem Jahr 1995. Insoweit genießen Sie Bestandsschutz.

Für Sie bedeuten die Grundsatzausführungen des BMF, dass Sie Pensionszusagen überprüfen und insbesondere bei Nur-Pensionen Anpassungen vornehmen sollten. Dabei sollten Sie wegen der Gewinn mindernden Rücklagenbildung auf die von der Verwaltung eingeräumte Frist bis zum Ende dieses Jahres achten.



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