Erbeinsetzung von Pflegeeinrichtungen

Soll der Träger eines Pflegeheims Erbe werden, darf die Heimleitung davon nichts wissen.

Zur Verhinderung von unlautererer Beeinflussung von Pflegeheimbewohnern ist die Erbeinsetzung von Heimpersonal oder auch des Trägers eines Pflegeheims grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme gilt nach einem Urteil des Landgerichts München I allerdings, wenn die Heimleitung keine Kenntnis von der Erbeinsetzung des Heimträgers hat, und ein freiwilliger Entschluss des Erblassers erkennbar ist.

Das Gericht wies die Klage der gesetzlichen Erben einer Pflegeheimbewohnerin ab, die den Träger des Pflegeheims zum Alleinerben eingesetzt hat. Die Ausnahmegenehmigung erklärte das Gericht angesichts der Unkenntnis der Heimleitung von der Erbeinsetzung sowie fehlender Anzeichen einer Willensbeeinflussung bei der Testamentserrichtung für rechtmäßig. Folge der Erbeinsetzung ist, dass die gesetzlichen Erben, wenn überhaupt, nur noch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.



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