Ein ehernes Prinzip im Steuerrecht ist, dass Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, und Leistungen, die auch privaten Charakter haben, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es nur in ganz bestimmten Fällen oder wenn eine eindeutige und objektive Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil möglich ist. Wegen dieses Prinzips scheiterte eine Influencerin mit ihrer Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht, mit der sie den Abzug von Ausgaben für Accessoires und Kleidungsstücke als Betriebsausgaben erreichen wollte.
Zwar teilte die Klägerin die Ausgaben in einen privaten Anteil in Höhe von 60 % und einen betrieblichen Anteil in Höhe von 40 % auf. Doch das Gericht verwies darauf, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist und wies die Klage ab. Es komme nicht auf die Nutzung der Gegenstände an, meint das Gericht, denn allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Ob die angeschafften Gegenstände teilweise oder ausschließlich betrieblich genutzt wurden, ist damit unerheblich. Der Beruf eines Influencers unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Berufen.