Der Bundesfinanzhof hat sich damit auseinandergesetzt, wann der Anspruch auf Kindergeld aufgrund eines Hochschulstudiums des Kindes beginnt und endet. Dabei hat er festgestellt, dass eine Berufsausbildung nicht schon mit der Bewerbung für das Studium beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Bewerbung begründet auch keine Übergangszeit, in der ein Kindergeldanspruch bestehen würde.
Die Beendigung des Studiums setzt wiederum voraus, dass das Kind die letzte vorgeschriebene Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind. Für eine wirksame Bekanntgabe muss das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten oder in der Lage sein, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dabei, welches Ereignis früher eingetreten ist.